Sehr geehrte Altanschließerinnen und Altanschließer,
sie haben uns in der Vergangenheit durch diverse Aktivitäten unterstützt.
Dafür bedanken wir uns an dieser Stelle sehr herzlich.
Im Ergebnis der aktuellen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof
sowie durch das OLG Brandenburg wurde uns aber die Grundlage
für weitere Aktivitäten entzogen, sodass wir notgedrungen unsere Tätigkeiten einstellen werden.
Obwohl das Bundesverfassungsgericht im November 2015 ein wegweisendes Urteil
zu den unrechtmäßig erhobenen Beiträgen gefällt hat,
wurde vom BGH ein dem entgegenstehendes Urteil gefällt.
Das verstehe wer will. Es scheint, dass es politisch nicht gewollt ist, eine Lösung
im Sinne des vorgenannten Urteils des Bundesverfassungsgerichtes herbeizuführen.
Um die Widersprüchlichkeit zwischen beiden Urteilen prüfen zu lassen,
wurden durch die Rechtsanwälte Korf und Mittag mittels weiterer
Gerichtsverfahren Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht.
Deren Entscheidung läßt sicher noch auf sich warten.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen weiterhin gern zur Verfügung (Tel. 0160 7003333).
Mit freundlichen Grüßen
Horst Wegner
Aktionsbündnis „Altanschließer machen mobil“
Werte Altanschließer!
Die Erhebung der Altanschließerbeiträge ist geprägt von diversen Ungereimtheiten
in den Begründungen und Argumentationen des WSE.
Das beginnt im Jahr 2011 und setzt sich bis in die heutigen Tage fort.
So werden Unwahrheiten verbreitet, wie doch die Landesregierung den Verbandsvorsteher bei Androhung von persönlichen und strafrechtlichen Konsequenzen angewiesen habe, die Beiträge erheben zu müssen.
Hier eine erste Reaktion auf die Verbandsversammlung des W-S-E
vom 27. November 2019
Haferkorns jüngste Behauptungen:
Völlig einseitig
In der Verbandsversammlung des WSE am 27.11.2019 gab Vorsteher Haferkorn einen Bericht zum Stand des Rechtsstreits um das Altanschließer-Problem. Zumindest nannte er das so. Dabei verwies er auf einige jüngere Gerichtsurteile, die zugunsten der Wasserverbände ergingen. Weggelassen hat Haferkorn aber alles, was ihm nicht in den Kram passte. Seine Jubel-Tirade war völlig einseitig. Unerwähnt blieb, dass mehrfach Gerichte zugunsten der Betroffenen entschieden hatten (seit Ende 2016 waren das mindestens ein Dutzend Urteile). Verschwiegen hat er, dass das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Januar 2019 (zugänglich im Internet seit April) in einem grundsätzlichen Urteil ebenfalls zugunsten einer Klägerin entschieden hat. Dabei hielt sich das Gericht (im Unterschied zu anderen) sehr sorgfältig an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom November 2015, die gemäß Gesetz für alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden der Bundesrepublik verbindlich ist.
- Man kann erkennen, wie zuverlässig Haferkorn die Verbandsversammlung informiert.
Für den Streit zwischen dem WSE und den betroffenen Bürgern ist vor allem die folgende Erkenntnis des BVerwG grundlegend: „Für das Entstehen der Beitragspflicht (war) der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Gemeinde oder der Zweckverband erstmals - und unabhängig von ihrer Wirksamkeit - eine Beitragssatzung in Kraft setzen wollten …“ (Rn. 21). Für die Altanschließer im WSE trat demzufolge Ende 1996 die Verjährung ein, weil die erste Beitragssatzung am 14.10.1992 in Kraft trat. (Am 01.01.2006 wurde sie ordnungsgemäß außer Kraft gesetzt.) Das alles hat Haferkorn am 27. November mit Stillschweigen übergangen. Zudem trat am 3. Oktober 2008 eine Ergänzung im Kommunalabgabengesetz in Kraft (§ 12 Abs. 3a KAG), der zufolge die gleichzeitig eingeführte Verlängerung der Festsetzungsfrist bis Ende 2011 für jene Fälle nicht zutrifft, die bis zum 3. Oktober 2008 schon verjährt waren. Das galt für alle Altanschließer des WSE; nur hat das der Verband nicht beachtet. Daraus ergibt sich aber, dass die Beitragsbescheide, die der WSE 2011 an diese Bürger verschickte, von Anfang an rechtswidrig waren. Die Rechtslage ist tatsächlich reichlich verzwickt und schwer durchschaubar. Das nutzt nicht nur der WSE; auch Gerichte entscheiden oft unsorgfältig, wenn nicht sogar willkürlich. Darunter sind mindestens 3 Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aus dem November 2019. Auf diese Fehlentscheidungen stützt sich Haferkorn in seinen öffentlichen Darlegungen. Vielleicht hofft er, dass dies kaum jemand bemerkt. Aber das Bundesverwaltungsgericht zog Anfang 2019 aus seinen sorgfältigen Erwägungen die Schlussfolgerung: „Jedem Beitragspflichtigen (steht) das Recht zu, nicht rechtswidrig zu Herstellungsbeiträgen herangezogen zu werden.“ (Rn. 54) Es ist also durchaus noch einiges offen, wenn es in der Bundesrepublik hin und wieder tatsächlich nach Recht und Gesetz gehen sollte. Im nichtöffentlichen Teil der Verbandsversammlung kündigte Herr Haferkorn an, er werde 2020 nicht erneut zur Wahl als Verbandsvorsteher antreten. Es wird also bald die Lobeshymnen geben, wie sie bei einem Abschied nach 25 Jahren üblich sind. Die Altanschließer werden bei dieser Gelegenheit aber eher an ein Zitat aus Goethes „Götz von Berlichingen“ denken: „Wo viel Licht ist, ist auch Schatten.“ – Davon warf Haferkorn nicht wenig. Es darf nicht vergessen werden: Vorsteher Haferkorn hat den Altanschließern des WSE allerhand Unredliches zugemutet. Noch 2008 hatte er vor dem Innenausschuss richtige Gedanken geäußert, die alle protokollarisch festgehalten sind. Er hatte verkündet, er sei zutiefst davon überzeugt, dass es nicht richtig wäre, von den Altkunden nochmals hohe Herstellungsbeiträge zu fordern, nachdem sie schon jahrelang mit Zins- und Tilgungsanteilen in den Gebühren viel „ins System“ eingezahlt hatten. (Nach seinen Angaben war das bis 2010 meist mehr als die Hälfte der Benutzungsgebühren.) Laut Gesetz ist es tatsächlich verboten, diese Summen ein zweites Mal zu fordern. Dennoch schlug Haferkorn 2011 erbarmungslos zu. In den Bescheiden dieses Jahres forderte der WSE von den Altkunden (mit Verweis auf die einschlägige Satzung) Beiträge zur Herstellung der Abwasseranlagen, „soweit der Aufwand nicht durch Schmutzwassergebühren gedeckt wird“. Für die schon vor der Gründung des Verbands vorhandenen Anlagen gab es aber gar nichts herzustellen und der WSE konnte dafür gar keinen Aufwand erbringen. Die Anteile in den Gebühren blieben dabei (wider besseres Wissen) gleich ganz außer Acht. Haferkorn nutzte also die Unübersichtlichkeit, um die Betroffenen zu täuschen. Das brachte mehr als 22 Millionen Euro „Extrazuschüsse“ ein. Die Vorspiegelung falscher oder die Unterdrückung wahrer Tatsachen sind jedoch wesentliche Merkmale des Betrugs. Wenn die Gerichte das anders sahen, haben sie eben nicht so genau hingeschaut. Tausende Bürger bekamen jedenfalls die realen Nachteile dieses Spiels zu spüren. Angesichts des moralisch und rechtlich sehr zweifelhaften Handelns (trotz besseren Wissens) gibt es für die Betroffenen keinen Grund, Herrn Haferkorn eine Träne nachzuweinen.
R.B.
Lesen Sie hierzu ⇒ weiterere Anmerkungen.
Informationen
Justiz widerspricht sich Märkische Oderzeitung vom 27.07.2019
Altanschließer widersprechen Märkische Oderzeitung vom 30.07.2019
Lesen Sie dazu hier ⇒ die Artikel der MOZ und unsere Anmerkungen dazu.
Information zum Ministergespräch
Das am 12.3.d.J. während des Bürgerdialogs im STIC von Innenminister Karl-Heinz Schröter angebotene Gespräch mit Vertretern unseres Aktionsbündnisses zum Thema „Altanschließer“
hat am 23.05.2019 in der Stadtverwaltung Strausberg stattgefunden.
Lesen Sie dazu hier ⇒ den ausführlichen Bericht.
Information zur Verbandsversammlung des WSE
Auf die am 17. Juni in der Bürgerfragestunde von uns gestellten kongreten Fragen wurde wieder nur ausweichend "geantwortet".
Der erneut an den Verbandsvorsteher gerichtete Brief fand keine Erwähnung seitens des WSE.
Lesen Sie dazu hier ⇒ unser Brief und unsere Auswertung
Die Wasser- und Zweckverbände im Land Brandenburg haben für bereits zu DDR-Zeiten bestehende Abwasseranschlüsse rückwirkend Anschlussbeiträge erhoben. Viele Altanschließer, die vorwiegend unvorbereitet von diesen Maßnahmen getroffen wurden, fühlen sich von den Verbänden fast ausnahmslos ungerecht behandelt, hatten sie doch in den vergangenen Jahren durch ihre Gebühren zur Finanzierung der Abwasseranlagen beigetragen. Dieses Unrechtsgefühl führte anschließend zu diversen Protestbewegungen im Land und darüber hinaus auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. In deren Ergebnis hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 12.11.2015 festgestellt, dass die rückwirkenden Beitragserhebungen verfassungswidrig und somit rechtswidrig waren.
Dieser Beschluss bestärkt viele Altanschließer in ihrer Auffassung, dass sie gegenüber anderen Nutzern der Abwasseranlagen erheblich benachteiligt wurden. Der durch den vorgenannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes festgestellte, verfassungswidrige Sachverhalt bestärkt uns in unserer Auffassung, gegen dieses Unrecht weiterhin anzukämpfen.
Wir sehen unsere Aufgabe darin, mit den uns zur Verfügung stehenden Informationen das verfassungswidrige Handeln sowohl der Verbände als auch insbesondere der Landesregierung öffentlich darzustellen.
Nur über eine weiterhin solidarische Protestbewegung aller betroffenen Altanschließer könnte ein Umdenken bei den Verantwortlichen im Land Brandenburg gegen dieses Unrecht erreicht werden.
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